Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RIBA Metallhandelsgesellschaft mbH in Essen – B2B

1. Geltungsbereich/Allgemeines

a) Für die Geschäftsverbindung mit unseren Kunden sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sie gelten als vom Käufer angenommen sofern er nicht unverzüglich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis.
b) Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
c) Änderungen dieser Bedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.

2. Angebot/Technische Änderungen

a) Alle von uns getätigten Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung eines Kunden als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. In diesem Fall wird der Vertragsschluss für uns mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.
b) Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn wir haben die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten.
c) Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen von uns dienen nur der allgemeinen Information, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; auch in dem Fall liegt jedoch ausdrücklich keine Garantie i.S.v. § 443 BGB vor.
d) Wir behalten uns vor, im Interesse des Käufers Konstruktions- oder Formänderungen vor Auslieferung der Ware jederzeit vornehmen zu können. Über etwaige Änderungen werden wir den Käufer informieren. Wir werden keine Änderungen vornehmen, die die Brauchbarkeit oder den Einsatzbereich der Ware erheblich ändert.
e) Technische Spezifizierungen, Zeichnungen, Pläne, sowie als vertraulich gekennzeichnete schriftliche Unterlagen bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns insoweit auch sämtliche Urheberrechte vor. Eine Weitergabe von derartigen Unterlagen bedarf vorher unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Es gelten die vereinbarten Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei einer Abweichung der Fremdkosten von mehr als 20 % erfolgt eine angemessene Preisanpassung.
b) Fixlängen werden auf halbe und ganze Meter aufgerundet.
c) Die Rechnungsbeträge sind gemäß unserer Konditionen auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung netto Kasse bar zu zahlen. Wird der Rechnungsausgleich unbar vorgenommen, so hat er innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu erfolgen. Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
d) Eine Aufrechnung von Rechnungsbeträgen mit von uns bestrittenen Gegenforderungen ist unstatthaft, außer wenn sie rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Besteller nur im Rahmen des gleichen Vertragsverhältnisses zu. Aufgrund Gegenforderungen aus anderen Gründen steht dem Besteller nur ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Bestellers zur Rückforderung gemäß § 812 BGB bleibt unberührt.
e) Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unserer Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz, zu berechnen.
f) Wir sind, vorbehaltlich Nr. 3 a) dieser AGB, an den vereinbarten Preis für Waren und Dienstleistungen gegenüber Vollkaufleuten 30 Tage und gegenüber sonstigen Käufern/Bestellern drei Monate ab Vertragsschluss gebunden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang anzuheben, auch wenn die Voraussetzungen von Nr. 3 a) dieser AGB nicht vorliegen.

4. Lieferung

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager, es sei denn die Ware erfordert aufgrund besonderer Umstände (wie Größe oder Gewicht) eine besondere Lieferweise.
b) Durch uns nicht verschuldete Ereignisse, durch welche die Lieferung oder der Transport der Waren unmöglich ist oder wesentlich erschwert wird, berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses aufzuschieben. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von uns nicht verschuldeter Ereignisse für die Lieferung unzumutbare Kosten entstehen. Ereignisse im Sinne dieser Regelung sind insbesondere behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Streiks, Krieg, Unruhen etc. Betrifft dies nur einen Teil der Lieferung, sind wir auch zum Teilrücktritt berechtigt, es sei denn, dass der Besteller an der Teilleistung kein Interesse hat.
c) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen uns jederzeit der Hilfe Dritter zu bedienen.
d) Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich weiterer Lieferungen. Das Einhalten der Lieferpflicht setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang der Anzahlung, voraus. Der Käufer ist zudem verpflichtet, eventuell notwendige Ausfuhrgenehmigungen einzuholen und ggfs. für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen Sorge zu tragen.

5. Lieferzeit

a) Die vereinbarte Lieferzeit ist als Schätzwert zu betrachten. Die Angabe des Liefertermins erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Lauf der Lieferzeit beginnt mit dem Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen und behördlichen Genehmigungen.
b) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder im Werk eines Unterlieferanten eingetreten. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, sowie im Fall von Streik und Aussperrung.
c) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns vor dem Rücktritt eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Ware ist bereits als versandfertig gemeldet.

6. Haftung/Gewährleistung

a) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.
b) Sofern wir in einer Leistungsbeschreibung oder technischen Spezifikation Beschaffenheiten der Kaufsache festlegen, werden die Eigenschaften der Kaufsache hiermit umfassend und abschließend geregelt, ohne dass es sich hierbei um Zusicherungen handelt. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten stellen keine ergänzenden oder verändernden Beschreibungen der Kaufsache dar. Leistungsbeschreibungen, technische Spezifikationen etc. enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie.
c) Garantieerklärungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
d) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, sind wir verpflichtet, den Mangel im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Wir tragen insoweit alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kaufsache sich in Deutschland befindet. Bei Fehlschlag oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung geltend zu machen. Die Mängelbeseitigung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anders ergibt.
e) Die Gewährleistung beim Kauf von gebrauchten Kaufgegenständen ist ausgeschlossen, es sei denn wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
f) Die Gewährleistung beim Kauf von neuen Sachen verjährt ein Jahr nach Gefahrübergang, es sei denn, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
g) Unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Soweit wir für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haften, beschränkt sich diese Haftung auf den nach der Art der Pflichtverletzung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Soweit unsere Haftung nicht ausgeschlossen ist, verjähren Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Käufers bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
h) Die vorstehenden Beschränkungen für Haftung und Verjährung betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Schäden von Körper, Gesundheit und Leben oder für sonstige Schäden, die aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die von uns geleiferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller offenen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremdem Eigentum, erwerben wir stets ein anteiliges Miteigentum.
b) Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder die Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt zur Sicherheit an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware an einen oder an mehrere Abnehmer, ob sie verarbeitet oder unverarbeitet, weiterverkauft wird. Für den Fall, dass die Waren zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Fakturenwertes unserer Waren.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechte und Pflichten ist Essen.
b) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
c) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.